<< Ansprüche des mittelbar Geschädigten → §§ 844,845BGB >>


Grundsätzlich ist für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 ff. BGB erforderlich, dass der Inhaber des verletzten Rechtsguts selbst den Schaden erlitten hat. Ausnahmsweise sieht § 844 BGB im Falle der Tötung eines Menschen in gewissen Beziehungen davon ab und gewährt auch dem mittelbar Geschädigten einen Schadensersatzanpruch; Der gleiche Grundgedanke liegt dem § 845 BGB zugrunde (wegen Dienstleistungspflichten des Verletzten gegenüber Dritten).

Der Grund für Schadensersatzansprüche der mittelbar Geschädigten gemäß §§ 844, 845 BGB ist, dass in den dort geregelten Fälle der Schaden typischerweise nicht beim durch die unerlaubte Handlung Verletzten, sondern bei anderen Personen eintritt, wie vor allem im Falle der Tötung im Hinblick auf die Belastung mit den Bestattungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) und den Verlust von gesetzlichen Unterhalts- oder Dienstleistungsansprüchen (§§ 844 Abs. 2, 845 BGB).

Die Haushaltsführung durch einen Ehegatten wird nicht mehr als Erfüllung einer Dienstleistungspflicht im Sinne des § 845 BGB angesehen, sondern als Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten, so dass insoweit nicht § 845 BGB gilt. Vielmehr hat der Ehegatte im Falle der Verletzung einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz; im Falle der Tötung gilt § 844 BGB. § 845 BGB betrifft daher nur noch Dienstleistungspflichten der Kinder gegenüber ihren Eltern gemäß § 1619 BGB und der Ehegatten im Verhältnis zueinander hinsichtlich des Berufs oder des Geschäfts des jeweils anderen Ehegatten gemäß § 1356 BGB.


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